1. Allgemeines

Der Fortschritt in der Bautechnik sowie der Umstand des anderweitigen Schadenseintrittes nach Sprinklerwassereinsatz hat einer ganzen Reihe von neuen Brandvermeidungstechnologien zum Durchbruch verholfen, von denen die bekannteste sicherlich die Sauerstoffreduktion in dem zu schützenden Objekt ist. Hochregallager, die immer neue Spitzenhöhen erklimmen und deren Innenleben immer fragiler wirkt oder auch die Kompaktheit von neuen Lagersystemen erfordern aus bautechnischen, vor allem statischen, Gründen eine Abkehr von der konventionellen Brandschutztechnik, wie z.B. von Sprinkleranlagen. Zugleich wird dabei im Schadensfall neben dem Erhalt des Gebäudes auch der Erhalt des Lagergutes sichergestellt, welches ansonsten durch den Sprinklereinsatz in der Regel ebenfalls unbrauchbar wird. Gerade dieser Effekt hat der Sauerstoffreduktion einen bevorzugten Einsatz im Bereich von Bibliotheks- und Archivgebäuden beschert.

Nun ist die Technologie der Brandlöschung durch andere Medien als Wasser, zuvorderst das Gaslöschen, ebenfalls weit verbreitet. Diese setzt jedoch erst im Schadensfall ein und benötigt dann je nach Raumgröße eine erhebliche und punktgenau zur Verfügung stehende Gasmenge (z.B. CO2-Löschanlage in Rechenzentren). Der Vorteil der Sauerstoffreduktion ist hier, dass diese bereits vor der Brandentstehung aktiv eine Brandvermeidung sicherstellt, indem durch kontinuierliche Erhöhung des Stickstoffanteils dauerhaft der Gasanteil des Sauerstoffs gesenkt wird und nicht auf einen Schlag ein Löschgas in großer Menge hinzugefügt werden muss.

Die Technologie der Sauerstoffreduktion kommt jedoch aufgrund ihrer Komplexität und ihrer Eigenschaft als aktives System im Dauereinsatz, z.B. im Vergleich zu einer passiven Sprinkleranlage, mit zahlreichen vertraglichen Herausforderungen daher, wenn es an die Errichtung und Betrieb eines solchen Systems geht. Diese Herausforderungen und die naheliegenden Lösungen sollen in dem vorliegenden Artikel besprochen werden.

 

  1. Funktionsweise der Sauerstoffreduktion

Für die Entstehung eines Brandes braucht es drei Komponenten: Sauerstoff, Wärme und Brennstoff. Die Sauerstoffreduktionsanlage reduziert den Sauerstoffanteil der Umgebungsluft in dem zu schützenden Objektbereich auf ein Maß, bei dem eine Flammbildung nicht mehr stattfinden kann. Umgebungsluft besteht typischerweise aus 78,08 Vol.-% Stickstoff, 20,95 Vol.-% Sauerstoff, 0,93 Vol.-% Argon, 0,04 Vol.-% Kohlendioxid und weiteren Spurengasen.

Da sich die Luftdichte etwa alle 5,5 Kilometer aufwärts um die Hälfte verringert, nimmt mit zunehmender Höhe, z.B. im Gebirge, die Moleküldichte ab. Damit geht daher auch die volumenmäßige Abnahme des Sauerstoffbestandteils einher. Der sinkende Partialdruck des Sauerstoffs führt ebenfalls dazu, dass der menschliche Körper weniger Sauerstoff in seinem Blut lösen kann – mindestens jeder Skiurlauber über 2.500 m kennt dieses Gefühl. Mann weis aber auch, dass sich der menschliche Körper daran anpassen kann, siehe das Höhentraining von Spitzensportlern. Insofern ist das Prinzip der Sauerstoffreduktion nicht generell gesundheitsschädlich. Allerdings muss das System ein Niveau einstellen, dass Gesundheitsgefahren für die in dem Objekt arbeitenden Menschen ausschließt. Daraus ergibt sich bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung des Schutzniveaus ein recht enger Grenzbereich, der besondere Anforderungen an die Betriebsführung der Anlagen mit sich bringt. Meist wird der Sauerstoffanteil auf ca. 15 Vol.-% abgesenkt.

Als Technologie werden verschiedene Systemarten am Markt angeboten. Dabei arbeitet die sogenannte Druckwechsel-Adsorption (PSA, Pressure Swing Adsorption) mit einem Aktivkohlesieb, welches die Umgebungsluft in ihre Bestandteile teilt und dadurch Stickstoff herstellt, der dem Schutzbereich zugeführt wird. Arbeitet die Anlage bei Drücken unterhalb des Atmosphärendrucks, spricht man von der VSA-Methode (Vacuum Swing Adsorption). Bei Wechseldrücken (Druck teilweise über Atmosphärendruck und teilweise darunter), wird das Verfahren als VPSA (Vacuum Pressure Swing Adsorption) bezeichnet. Die Unterdruckverfahren verbrauchen dabei in der Regel weniger Betriebsstrom. Daneben existiert noch die sogenannte Membrantechnik, bei der die zu zerlegende Luft durch Kunststoffhohlfasern gepresst, wobei der Sauerstoff durch die Hülle der Faser diffundiert und der Stickstoff durch die Faser strömt.

Die Anlagen werden durch die DIN EN 16750 reguliert und benötigen für ihre Anwendungsfälle in Deutschland normalerweise eine VdS-Zulassung. Im Gegensatz zu Gaslöschanlagen definiert die DIN EN 16750 die Sauerstoffreduktionsanlage als Brandvermeidungsanlage, da sie selbst keinen Brand löschen kann, sondern nur dessen Entstehung verhindert. Zugleich kann die Anlage jedoch nicht die Entstehung von Schwelbränden oder Pyrolysevorgängen unterbinden. Aus diesem Grund ist die Anlage nach der DIN EN 16750 in das generelle Brandschutzkonzept des Gebäudes zu integrieren und es sind dann gegebenenfalls geeignete Rauchmelder (z.B. hochempfindliche Rauchmelder nach EN 54-20, Klasse A) in die Hauptbrandmeldeanlage einzubinden.

 

  1. Einzelaspekte der Vertragsgestaltung

Im Folgenden sollen nun einzelne Aspekte der Vertragsgestaltung behandelt werden, die auf die Besonderheiten der verwendeten Technologien eingehen und Abwandlungen des klassischen Anlagenbauvertrages verlangen, denen üblicherweise in den entsprechenden Projekten noch zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt wird.

 

a) Planung der Anlage

Die Neuheit der verwendeten Technologien bringt es mit sich, dass am Planungsmarkt nur eingeschränktes Know-How über die Planung und Auslegung von Sauerstoffreduktionsanlagen vorhanden ist. Das führt dazu, dass Auftraggeber schon vor Ausschreibungserstellung Planungsleistungen von Anlagenlieferanten in Anspruch nehmen, um zu beschreiben, was für eine Anlage gebaut werden soll. In den wenigsten Fällen wird diese Leistung vergütet. Mangelnde Vergütung schließt jedoch nicht die Haftung des Anlagenherstellers für diese Leistung aus, wenn z.B. sich beim Bau Fehler in dieser Planung herausstellen. Die Parteien sind also besser beraten, wenn dieser Planungsanteil, mangels Planer-Know-How am Markt für einen separaten Planungsvertrag gleich als Design-Build-Vertrag konzipiert wird (Generalübernehmervertrag).

Dabei ist darauf zu achten, dass die Steuerung der Planungsphase im Vertrag sorgfältig abgebildet wird. Dazu bedient man sich der Vereinbarung von Prüffristen des Auftraggebers für vom Auftragnehmer eingereichte Planungsdokumente mit einer Freigabefiktion im Falle fehlender Rückmeldung des Auftraggebers. Die Planung erfolgt dann gegen eine lediglich funktionale Beschreibung des Leistungsumfangs im Vertrag und gegen die gültigen technischen Normen.

In den gleichen Bereich fällt die Berücksichtigung der öffentlich-rechtlichen Genehmigungen für die Errichtung und Betrieb der Anlage, deren Beibringung generell dem Auftraggeber zugewiesen ist. Für die Planung des Auftragnehmers bedeutet dieses jedoch, dass diese zunächst genehmigungsfähig erbracht werden muss und später auch der erreichten Genehmigung inklusive eventueller Auflagen entsprechen muss. Dabei wird dem Anlagenlieferanten als Fachunternehmen für gerade seine, in der Regel patentierte, Technologie, besondere Bedeutung zukommen.

 

b) Mitwirkung des Auftraggebers

Die Planung und Ausführung einer Sauerstoffreduktionsanlage ist wie andere Bauvorhaben ohne Mitwirkung des Auftraggebers nicht denkbar. Hier ist jedoch aufgrund der Technologie die Funktionsfähigkeit der Anlage von mehreren allein im Einfluss des Auftraggebers stehenden Faktoren abhängig. Dieses sind zunächst die allgemeine Dichtigkeit der Gebäudehülle, die Luftwechselrate bei Begehung oder Befahrung des Gebäudes von außen und das allgemeine Betriebskonzept, gerade auch in Bezug auf Wartung und Instandhaltung.

Einschlägige Brandschutzregelungen und Normen enthalten meist keine Anforderungen an die Dichtigkeit einer Gebäudehülle für den hier interessierenden Anwendungsfall. Anforderungen ergeben sich nur indirekt, also aus Herstellerhinweisen oder Versicherungsbedingungen. Es ist auch zu entscheiden, ob diese Anforderungen als Umgebungsbedingungen für die Anlage oder als Mitwirkungspflichten oder sogar echte Vertragspflicht des Auftraggebers ausgestaltet werden. Unterschiede ergeben sich vor allem aus der Möglichkeit der Herbeiführung eines Annahmeverzuges mit Lösungsmöglichkeit vom Vertrag oder ob der Lieferant gezwungen werden kann, die Anlage zunächst in jedem Fall zu errichten, wobei sich der Streit um die Umgebungsbedingungen dann typisch in die Phase der Abnahmetests verlagert.

Das Betriebskonzept des Gebäudes, z.B. die Befahrrate eines Hochregallagers, die Pausenzeiten des Betriebspersonals und ähnliches ist ebenfalls entscheidend für die Funktionsfähigkeit der Anlage. Auch hier ist zu entscheiden, wie diese Daten erhoben und in den Planungsprozess eingebracht werden. Im Übrigen gelten auch hier die obigen Überlegungen zu Mitwirkungspflichten oder Umgebungsbedingungen. Die Auslegungskriterien finden sich in der DIN EN 16750.

Für das Arbeiten in sauerstoffreduzierter Atmosphäre gelten eigene Arbeitsschutzanforderungen. Hinweise dazu können dem Merkblatt der Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) „BGI/GUV-I 5162 Arbeiten in sauerstoffreduzierter Atmosphäre“ entnommen werden.

 

c) Vertragstermine, Terminplan und Vertragsstrafen

Die Brandvermeidungsanlage wird in den wenigsten Fällen mehr als ein bis zwei Prozent des CAPEX-Budgets beanspruchen. Allerdings kann das Gebäude ohne Abnahme dieser Anlage in der Regel nicht in Betrieb gehen und erreicht auch nicht seine Versicherungsfähigkeit. Die Funktionsfähigkeit ist daher entscheidend für den Projekterfolg insgesamt. Daher kommt den Vertragsterminen, ihre Nachhaltung über einen aussagekräftigen Terminplan und deren Bewehrung durch ausreichende Vertragsstrafen ganz besondere Bedeutung zu.

Man wird daher auch versuchen, dem Auftragnehmer eine Beteiligung an der Koordination mit den übrigen Gewerken zu übertragen. Weiterhin wird aufgrund der kritischen Bedeutung des Werkes das übliche Verhältnis zwischen Vertragspreis und Höhe der Vertragsstrafen durchbrochen sein. Aus der Sicht der Problematik des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen wird das in Deutschland zu erhöhten Anforderungen im Aushandeln der Vertragsbedingungen führen.

 

d) Inbetriebnahmetests und Abnahme

Die rechtsgeschäftliche Abnahme mit ihren für den Auftraggeber einschneidenden Wirkungen in Bezug auf Gefahrübergang und Wechsel der Beweislast für das Vorhandensein von Mängeln, bekommt aufgrund der hier behandelten Technologie noch mehr Bedeutung als üblich. Üblicherweise hat der Auftraggeber wie schon gesagt wenig oder keine Kenntnisse über die Anlage. Vertraglich besteht daher wegen der Bedeutung der Anlage für den Betrieb des Objektes ein gesteigertes Interesse an früher Fehlerfindung. Dazu sollten Werksabnahmen (FAT, Factory Inspection Test, jedoch ohne Abnahmewirkung) und Inbetriebnahmetests vorgesehen werden. Diese Tests wirken abnahmevorbereitend. Hier muss sich die Leistungsfähigkeit der Anlage unter Volllast erweisen. Jedoch auch die dauerhafte Verfügbarkeit der Anlage ist zu prüfen, da diese im Dauerbetrieb die vereinbarte Luftzusammensetzung mit großen Produktionsraten von Stickstoff sicherstellen muss. Zugleich würde ein Ausfall über kurz oder lang durch Ansteigen der Sauerstoffrate zur Betriebseinstellung des überwachten Objektes führen. Daher wird auch auf der Planungsseite über Redundanzen zu sprechen sein, deren Eingreifen ebenfalls in solchen Tests geprüft werden muss. Ob konkrete Verfügbarkeitszahlen durch den Auftragnehmer zugesichert werden und ob diese dann gegebenenfalls in Langzeittests nach Abnahme überprüft werden, wird von der Leistungsfähigkeit des Lieferanten abhängen und auch von der Bereitschaft des Auftraggebers, einen Wartungs- und Servicevertrag abzuschließen (dazu später noch).

 

e) Schulung

Die Anlage mit ihren technologischen Besonderheiten wird durch das Betriebspersonal des Auftraggebers nur nach eingehenden Schulungen durch den Auftragnehmer fahrbar sein. Vertraglich stellt sich somit die Frage, ob die Schulungspflicht des Auftragnehmers eher dienstvertraglich oder eher werkvertraglich ausgestaltet werden sollte. Aufgrund der Bedeutung der Anlage für den Betrieb kommt eine Schulung allein durch Durchführung eines bestimmten Schulungsprogramms (dienstvertraglich) meist nicht in Betracht. Die Schulung sollte immer mit der Erreichung eines bestimmten Schulungserfolgs (werkvertraglich) einhergehen. Nur so kann der Auftraggeber sicher sein, dass seine Bedienmannschaft insbesondere im Fehlerfall richtig handelt. Die Schulungspflicht sollte im Übrigen auch als Hauptleistungspflicht ausgestaltet sein, damit der Auftraggeber im Zweifel vom Vertrag bei Nichterfüllung der Schulungsverpflichtung auch noch zurücktreten kann.

 

f) Technische Normen und Zulassungen

Das System Sauerstoffreduktionsanlage wird vor allem durch die DIN EN 16750 reguliert. Neben den dortigen Anforderungen muss das System jedoch auch für den Auftraggeber versicherbar sein. Dazu ist die VdS-Zertifizierung für das System entscheidend. Dabei wird zu beachten sein, dass das Gesamtsystem aus Teilsystemen, auch für die Überwachung, bestehen wird. Vertraglich ist daher sicherzustellen, dass der Auftragnehmer sowohl über die Systemzertifizierung als auch die Errichterzertifizierung für das System verfügt. Bei der Systemzertifizierung ist zu beachten, dass diese durchaus eine andere Gültigkeitsdauer aufweisen kann als die für das Gesamtsystem notwendigen Teilkomponenten. Auch dieser Umstand ist vertraglich zu behandeln oder sogar mit der VdS Schadenverhütung GmbH abzuklären.

 

g) Koordination Bauablauf und Inbetriebnahme

Auf die Rückwirkungen zu anderen Gewerken ist bereits oben eingegangen worden. Aber gerade in Richtung der Inbetriebnahme der einzelnen Gewerke des Gesamtprojektes ist besondere vertragliche Vorsichtnahme geboten. So kann die Inbetriebnahme einer ebenfalls installierten Lüftungsanlage durch den darin noch verteilten Baustaub die ebenfalls schon installierte Sensorik der Brandvermeidungsanlagen beeinträchtigen oder gar zerstören. Es ist daher vertraglich zu regeln, wer die Koordination der Inbetriebnahme und der entsprechenden Tests übernimmt, bzw. wie groß der Umfang der Mitwirkung der Einzelnen daran ist und wer im Fall von Konflikten entscheidet.

 

h) Software

Zumeist haben die Systeme zur Sauerstoffreduktion einen Anteil proprietärer Steuerungssoftware. Der Vertrag muss also regeln, wie der Umgang mit Urheberrechten daran, auch bei Rechtsverletzungen Dritter, sowie beim Einbau von Open-Source-Modulen geregelt sein soll. Gleichzeitig muss sichergestellt sein, dass der Auftraggeber auch im Insolvenzfall des Lieferanten in der Lage ist, die Steuerung zukünftig anzupassen und auszubauen. Dazu bietet sich ein Escrow-Agreement zur Deponierung des Sourcecodes und der Programmierungsbeschreibung der Software bei einem Notar an. Dazu treten natürlich noch die üblichen Regelungen zum Schutz vor digitalen Angriffen, zu Updates und Upgrades und neuen Releases.

 

i) Gewährleistung sowie Wartung und Service

Neben den üblichen Gewährleistungsregelungen treten aufgrund der Bedeutung der Anlage für den Betrieb auch Fragen wie Reaktionsfristen im Fehlerfall, Ersatzvornahme bei Gefahr in Verzug und Ersatzteillager/Konsignationslager in den Vordergrund. Dazu müssen im Errichtungsvertrag angemessene Regelungen gefunden werden, die im Einzelfall auch von einem zusätzlich abzuschließenden Wartungs- und Servicevertrag mitbeeinflusst werden. Beide Vertragswerke sind aufeinander abzustimmen, im besten Fall kann bei einem Vollwartungsvertrag sogar die Abgrenzung zur Gewährleistung aus dem Errichtungsvertrag entfallen, was dann lediglich von den kaufmännischen Regelungen der Verträge abhängt.

Bei den Systemen sind unter Umständen für den Laien nicht vermutete Besonderheiten zu beachten, wie z.B. die herrschende Ansicht, dass bestimmte Sensoren als Verschleißteile aufgefasst werden und damit nicht unter die Gewährleistungspflicht fallen. Das hat natürlich Einfluss auf den Business Case des Auftraggebers.

Weiterhin nehmen die meisten technischen Normen Bezug auf die Wartung auf Herstellervorschriften. Hierbei muss im Blick bleiben, dass ein Auftragnehmer, der auch Hersteller ist, nachträglich so auf den Wartungsumfang durch Änderung seiner Vorschriften Einfluss nehmen kann. Auch dieser Fall sollte vertraglich geregelt werden.

 

  1. Fazit

Sauerstoffreduktionsanlagen bieten technisch hervorragende Möglichkeiten zum Brandschutz bei besonderen Bauwerkssituationen. Aufgrund ihrer Komplexität und technologischen Besonderheiten stellen sie jedoch erhöhte Anforderungen an den Entwurf der entsprechenden vertraglichen Regelungen zur Errichtung und Wartung der Anlagen. Hierbei sollte in jedem Fall auf einen spezialisierten Berater mit Erfahrung in diesem Bereich des Anlagenbaus zurückgegriffen werden.