Die Bundesregierung plant im Rahmen des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht auch ein neues Zurückbehaltungsrecht vertraglicher Leistungen.

Im Zivilrecht soll hierfür ein Moratorium für die Erfüllung vertraglicher Ansprüche eingeführt werden. Dieses gilt für Geldleistungen und andere Leistungen.

In das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch sollen deshalb zeitlich befristet in Artikel 240 Regelungen eingeführt werden, welche Schuldnern, die wegen der COVID-19-Pandemie ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllen können, im Ausgangspunkt die Möglichkeit einräumen, die Leistung einstweilen zu verweigern oder einzustellen, ohne dass hieran für sie nachteilige rechtliche Folgen geknüpft werden.

Die Regelungen in § 1 Moratorium des Artikel 240 berechtigt den Schuldner grundsätzlich seine Leistungserfüllung für Verträge , die vor dem 08.03.2020 abgeschlossen worden sind, bis zum 30.09.2020 zu verweigern, soweit der Schuldner aufgrund der Pandemie die Leistung nicht erbringen kann oder die Leistung nicht möglich wäre ohne Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts oder der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs.

Dieses Recht steht ihm unter andrem jedoch nicht zu, soweit nach einer Gesamtabwägung das Leistungsverweigerungsrecht einschließlich der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Veränderungen der allgemeinen Lebensumstände für den Gläubiger unzumutbar wäre. In diesen Fall kann der Schuldner vom Vertrag zurücktreten bzw. bei Dauerschuldverhältnissen kündigen.

Es bleibt abzuwarten, welche Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast der Vertragsparteien gestellt werden wird und nach welchen Kriterien und mit welcher Gewichtung die Interessenlage rechtskonform vorgenommen werden kann.

Gemäß Absatz 3 ist eine vertragliche Änderung zu Lasten des Schuldners nicht zulässig.

Zum Anwendungsbereich des Moratoriums ist noch zu erwähnen, dass es auf Arbeitsverträge, Pauschalreiseverträge sowie auf Personenbeförderungsverträge keine Anwendung findet. Für Mietverträge und Darlehensverträge gelten Sonderregelungen.

Der aktuelle Stand des Entwurfes:

Artikel 240

Vertragsrechtliche Regelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie

§ 1

Moratorium

(1) Ein Schuldner hat das Recht, Leistungen zur Erfüllung eines Anspruchs, der im Zusammenhang mit einem Vertrag steht, der vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde, bis zum 30. September 2020 zu verweigern, wenn der Schuldner infolge von Umständen, die auf die Ausbreitung der Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (SARS-CoV-2-VirusPandemie) zurückzuführen sind, 

  1. die Leistung nicht erbringen kann oder
  2. die Erbringung der Leistung nicht möglich wäre ohne Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts oder des angemessenen Lebensunterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen oder der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs.

(2) Absatz 1 gilt nicht, 

  1. wenn die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls einschließlich der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Veränderungen der allgemeinen Lebensumstände für den Gläubiger unzumutbar ist,
  2. soweit im Einzelfall anwendbare Bestimmungen völkerrechtlicher Übereinkommen über die Beförderung von Gütern entgegenstehende Regelungen enthalten.

Absatz 1 gilt ebenfalls nicht im Zusammenhang mit

  1. Verträgen nach den §§ 2 und 3,
  2. Arbeitsverträgen,
  3. Pauschalreiseverträgen,
  4. Verträgen für die Luft- oder Eisenbahnbeförderung von Personen.

Wenn das Leistungsverweigerungsrecht nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ausgeschlossen ist, kann der Schuldner vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt bei Dauerschuldverhältnissen das Recht zur Kündigung.

(3) Von den Absätzen 1 und 2 kann nicht zum Nachteil des Schuldners abgewichen werden.

Für Rückfragen zur Auswirkung auf derzeitige und zukünftige Projekte stehen wir gern zur Verfügung.